FEI-Grundsätze zur Antragstellung, Begutachtung und Förderung von Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF)

Kugel und Pfeile
Transparent, objektiv und der Qualität verpflichtet – das sind die Maßstäbe, an denen sich die Forschungsförderung des FEI orientiert. Zu diesem Zweck wurden Anfang 2012 die "FEI-Grundsätze zur Antragstellung, Begutachtung und Förderung von Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF)" an die aktuellen Anforderungen angepasst und als interne Selbstverpflichtung veröffentlicht.

Die bisher über mehrere Dokumente hinweg verankerten Regularien des Forschungskreises bezüglich seiner Forschungsförderung und seines Gutachterwesens wurden in einem Grundsatzpapier kompakt und nachlesbar zusammengeführt. Nach Bestätigung durch den FEI-Vorstand dienen diese als interne Richtschnur. Die Grundsätze dokumentieren zugleich die Qualitätsmaßstäbe des FEI als forschungsfördernde Organisation und als Mitgliedsvereinigung der AiF.

FEI-Grundsätze zur Antragstellung, Begutachtung und Förderung von Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF)

  • 1. Einreichung von Forschungsanträgen


    Forschungsinstitute, Fachverbände oder Unternehmen können beim FEI gleichermaßen als Initiatoren neuer Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF) auftreten. Der FEI berät i.d.R. dreimal jährlich über die Annahme neuer Projektvorschläge, die zu bestimmten Stichtagen eingereicht werden können. Diese werden öffentlich vom FEI bekannt gegeben. Es gelten die hierfür von der FEI-Geschäftsstelle festgelegten Antragsmodalitäten.

    Die Ausarbeitung und Einreichung der Forschungsanträge hat durch die zuwendungsbeantragenden Forschungsstellen zu erfolgen; diese müssen einen öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Status haben.

    Voraussetzung für die Bearbeitung, Begutachtung und Annahme von Forschungsanträgen ist neben der Vollständigkeit der Unterlagen die Vorwettbewerblichkeit der Vorhabenzielsetzung.


  • 2. Begutachtung von Forschungsanträgen


    Eine Entscheidung über die Annahme von Forschungsanträgen durch den FEI erfolgt auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch den Wissenschaftlichen Beirat des FEI als satzungsmäßigem Organ (§ 8 der FEI-Satzung).

  • 2.1 Wissenschaftlicher Beirat


    • Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind dessen Vorsitzender, sein Stellvertreter, die aus Kreisen der Wissenschaft von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder sowie die vom FEI-Vorstand berufenen Personen. Der Wissenschaftliche Beirat soll alle Gebiete der Lebensmittel- und Ernährungsforschung und alle Bereiche der Lebensmittelwirtschaft abdecken; er umfasst zurzeit einen Kreis von über 80 Personen.
    • Voraussetzung für eine Berufung in den Wissenschaftlichen Beirat ist eine einschlägige wissenschaftliche Qualifikation. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, dem Vorstand die Berufung von geeigneten Persönlichkeiten vorzuschlagen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats können sich nicht vertreten lassen. Jedes Beiratssmitglied hat im Falle seiner Verhinderung bei Sitzungen dieses Gremiums das Recht, zu Forschungsanträgen schriftlich Stellung zu nehmen.
    • Die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Scheidet ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten oder berufenen Mitglieds auf die restliche Amtszeit. Das gleiche gilt, wenn während einer laufenden Amtszeit ein neues Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats gewählt oder berufen wird.
    • Die Einberufung von Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats erfolgt durch den Vorsitzenden des Vereins nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats. Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats werden von dessen Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter geleitet; sind diese verhindert, so beauftragt der Vorsitzende des Vereins ein aus Kreisen der Wissenschaft gewähltes Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats mit dessen Vertretung. Der Wissenschaftliche Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
    • Zwischen den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats werden dessen laufende Geschäfte von dessen Vorsitzenden wahrgenommen; ist der Vorsitzende verhindert, so werden die laufenden Geschäfte von seinem Stellvertreter oder einem entsprechend Absatz (5) bestellten Vertreter wahrgenommen.


  • 2.2 Verhaltenskodex für Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats


    Voraussetzung einer Tätigkeit als Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses des FEI ist die schriftliche Selbstverpflichtungserklärung, den nachstehenden Verhaltenskodex einzuhalten:
    • Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats des FEI sind ehrenamtlich tätig. Sie stellen ihre wissenschaftlich-technische Expertise als Gutachter in den Dienst der Industriellen Gemeinschaftsforschung. Ihre Hauptaufgabe besteht in der sachverständigen, vertraulichen, fairen und unparteiischen Begutachtung von Forschungsanträgen.
    • Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind ad personam von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand des FEI berufen. Sie handeln als unabhängige Personen und arbeiten in eigener Verantwortung.
    • Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats verpflichten sich nach ihrer Berufung zu strikter Vertraulichkeit und Unparteilichkeit. Werden sie als Gutachter benannt und stehen sie direkt oder indirekt in Beziehung zu einem Antrag oder Forschungsvorhaben, so ist er/sie verpflichtet, diesen Umstand offenzulegen.
    • Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind für die ihnen zugesandten Evaluationsunterlagen verantwortlich. Alle Dokumente und elektronischen Dateien sind vertraulich zu behandeln und müssen entsprechend verwahrt werden. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abschluss der Begutachtung sind Unterlagen und Dateien zu vernichten.
    • Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats, die als Gutachter benannt werden, dürfen sich nicht mit Antragstellern über deren Anträge austauschen oder vorliegende Anträge berichtigen. Rückfragen an die Antragsteller erfolgen ausschließlich über die Geschäftsstelle des FEI. Ergebnisse der Einzelbewertung dürfen nicht an den Antragsteller oder andere nicht autorisierte Personen weitergegeben werden.
    • Entscheidungen zu unterschiedlich bewerteten Anträgen werden vom Wissenschaftlichen Beirat in seiner Gesamtheit getroffen und getragen. Diskussion und Voten sind vertraulich.
    • Der Wissenschaftliche Beirat tagt i.d.R. dreimal jährlich. Eine regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen wird erwartet.


  • 3. Ablauf der Begutachtung


    Die neutrale fachliche Vorevaluierung von Forschungsanträgen ist ein integraler Bestandteil des FEI-internen Begutachtungs- und Qualitätssicherungssystems und Voraussetzung einer Förderung von Forschungsvorhaben durch den FEI. Sie dient nicht nur der Entscheidung, welche der vorgelegten Forschungsanträge vom FEI angenommen werden sollen, sondern auch der qualitativen Optimierung der Anträge.

    Die erstellten Fachgutachten sind Grundlage und Ausgangspunkt einer ausführlichen Projektdiskussion im Wissenschaftlichen Beirat des FEI.
    Zu jedem eingereichten Forschungsantrag werden i.d.R. 6 - 8 schriftliche Gutachten von Experten aus Industrie und Wissenschaft eingeholt (peer-review). Sofern nötig, werden über den Kreis des Wissenschaftlichen Beirats hinaus Sonderfachgutachter eingesetzt.

    Es ist Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirats, einen einheitlichen Begutachtungsstandard zu gewährleisten. Anträge des Leiters des Wissenschaftlichen Beirats, seines Stellvertreters oder anderer Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats unterliegen den gleichen Begutachtungskriterien wie Anträge anderer Antragsteller; sie erhalten keinen Einblick in das Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren.

    Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats erhalten zu den Sitzungen Kurzbeschreibungen der eingereichten Forschungsanträge inklusive der Finanzierungspläne. Darüber hinaus ist jedes Beiratsmitglied berechtigt, Langfassungen sämtlicher Anträge anzufordern sowie zu diesen schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.

    Zur zeitlichen Straffung der Antragsdiskussion werden die Kernkritikpunkte der schriftlichen Vorbegutachtung und vorliegender Stellungnahme in den Sitzungen durch den Leiter des Wissenschaftlichen Beirats oder seinen Stellvertreter zusammenfassend und ohne Nennung der beteiligten Gutachter vorgetragen. Zu diesen müssen die Antragsteller Stellung nehmen und sich der wissenschaftlichen und inhaltlichen Diskussion durch die Beiratsmitglieder stellen. Die Beiratsleiter entscheiden, inwieweit auf Basis der Ergebnisse der Vorbegutachtung eine Antragsdiskussion stattfinden kann oder ein Forschungsantrag direkt zur Überarbeitung (Wiedervorlage) oder zur Neukonzeption (Neuantrag) verwiesen wird.

    Voraussetzung für eine Diskussion von Forschungsanträgen im Wissenschaftlichen Beirat ist die persönliche Anwesenheit der Antragsteller bzw. Projektleiter sowie eines Vertreters der interessierten Industriegruppe bzw. des vorgesehenen Projektbegleitenden Ausschusses während der Beiratssitzung. Die Diskussion der Forschungsanträge erfolgt vollständig in Anwesenheit der Antragsteller; die abschließende Abstimmung durch den Wissenschaftlichen Beirat erfolgt ohne die Antragsteller und Projektbeteiligten.

    Jeder Antragsteller erhält im Nachgang der Beratungen des Wissenschaftlichen Beirats bzw. der schriftlichen Vorbegutachtung eine anonymisierte Zusammenfassung der Fachgutachten, der Überarbeitungshinweise und der Beratungsergebnisse.

    Eine Wiedervorlage in den Wissenschaftlichen Beirat eingebrachter, begutachteter oder abgelehnter Forschungsanträge ist nur einmal zulässig.

    Erfolgt die Annahme von Forschungsanträgen mit Überarbeitungsauflagen, wird die Erfüllung dieser Auflagen von dafür eingesetzten Gutachtern geprüft, die an die Beiratsvorsitzenden berichten.

  • 3.1 Evaluierungskriterien


    Voraussetzung einer Förderung von Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung durch bzw. über den FEI ist die wissenschaftliche Qualität der Anträge und die wirtschaftliche Bedeutung der Vorhaben (insbesondere für mittelständische Unternehmen).

    Hinweise auf Sachverhalte, die der Förderung eines Projektes grundsätzlich entgegenstehen, z.B. auf bestehende Patente oder im Markt befindliche Produkte oder Verfahren sind zu belegen und der FEI-Geschäftsstelle rechtzeitig vor den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats mitzuteilen, um eine vorherige Klärung zu ermöglichen.

    Die Bewertung eines Forschungsantrages fokussiert insbesondere auf folgende Aspekte:

    1. Wirtschaftliche Relevanz für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
    • Vorwettbewerblichkeit der Projektkonzeption?
    • Innovationspotential des Vorhabens?
    • Größe des potentiellen Nutzerkreises?
    • Wirtschaftlicher Nutzen? (Beitrag zur Entstehung/Erweiterung neuer oder bestehender Geschäftsfelder, Entwicklung/Erfüllung von Normen und Standards, Erreichung wichtiger gesellschaftlicher Ziele)

    2. Wissenschaftlich-technischer Ansatz
    • Darstellung und Analyse des Stands der Forschung?
    • Vollständigkeit der Literatur- und Patentrecherche?
    • Darstellung von Vorversuchen?
    • Tragfähigkeit der Arbeitshypothese?

    3. Lösungsweg
    • Zweckmäßigkeit der geplanten Bearbeitungsschritte? (Umfang und Zielsetzung der Arbeitspakete)?
    • Qualifikation (und ggf. Zusammenarbeit) der Forschungsstelle(n)?
    • Wissenschaftliches Niveau des Vorhabens?

    4. Umsetzbarkeit und Transfer der Ergebnisse
    • Breitenwirksamkeit des Plans zum Ergebnistransfer?
    • Zusammensetzung des Projektinteressierten Unternehmenskreises/Projektbegleitenden Ausschusses? (Repräsentanz der potentiellen Nutzergruppen)
    • Konkreter Nutzen (unmittelbar oder mittelbar) für KMU?

    Hinweise auf Sachverhalte, die einer Förderung des Projektes grundsätzlich entgegenstehen, z.B. auf bestehende Patente oder im Markt befindliche Produkte oder Verfahren, sollten belegt und der FEI-Geschäftsstelle rechtzeitig vor den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats mitgeteilt werden, um eine vorherige Klärung zu ermöglichen.

  • 4. Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der Industriellen Gemeinschaftsforschung


    Für die Antragstellung, Begutachtung und Durchführung von Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung sowie der Veröffentlichung der erzielten Forschungsergebnisse werden die von der AiF erlassenen Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der Industriellen Gemeinschaftsforschung berücksichtigt.

    Unrichtige oder unvollständige Angaben in oder zu Forschungsanträgen, insbesondere zu subventions- bzw. bewilligungsrelevanten Tatsachen, oder Verstöße zu Mitteilungspflichten werden ungeachtet ihrer zuwendungs- und strafrechtlichen Relevanz vom FEI zugleich als wissenschaftliches Fehlverhalten gewertet.

    Ombudsperson bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten ist der Vorsitzende des FEI, der weitere Maßnahmen prüft und einleitet.


Best-Practice-Leitfaden für IGF-Anträge

Zum Wissenschaftlichen Beirat (WB) des FEI.